5. Prozesstag im Verfahren gegen Redakteur von Radio DreyecklandStaatsanwalt sucht weiter nach Kontakten zu angeblichen ehemaligen Mitgliedern des verbotenen Ver

ID 128423
 
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Zunächst trat ein Gutachter auf, der u. a. darlegte, dass das Internetarchiv mit alten Beiträgen von linksunten.indymedia keiner ständigen aktiven Betreuung bedurfte, also auch keiner Gruppe von Personen, die da weiter gegen die Verbotsverfügung gegen die als Verein gehandelte Anonyme Betreiber*innengruppe von linksunten.indymedia verstoßen hätte. Dazu ergänzte unser Prozessbeobachter Michael Menzel, dass dies wohl ohnehin irrelevant wäre, da das Bundeserwaltungsgericht in seiner Verbotsentscheidung eigentliche bindend festgestellt habe, dass sich das Verbot nur auf das Agieren der mutmaßlichen Betreiber*innengruppe beziehen könnte, nicht auf die Webadresse. Das Archiv sei schon garnicht verboten.

Weiter wollte der Staatsanwalt Graulich noch, dass das Gericht ihm erlaubt, das beschlagnahmte Handy des Angeklagten und einen Stick auszuwerten. Auf Nachfrage des Gerichts schränkte er dies auf den Zeitraum zwischen der Verfahrenseinstellung, über die unser Redakteur Fabian berichtete und dem Erscheinen des Berichtes ein. Die Verteidigung kündigte darauf an, sie werde falls das Gericht die Durchsuchung gestattet mit einem Eilantrag ans Bundesverfassungsgericht darauf reagieren. Hier geht es um das Redaktionsgeheimnis und den Informantenschutz. Indessen ist unklar, was der Staatsanwalt mit der Auswertung überhaupt erreichen könnte. Er bekäme nur Kontaktdaten und selbst wenn die zu Personen führen sollten, die im Falle von linksunten.indymedia bereits verdächtigt wurden, fehlt ihm der Inhalt und der Zweck des Anrufes. Dieser könnte z. B. eine ganz normale journalistische Recherche sein.

Ferner hat der Staatsanwalt mittlerweile weitere Beiträge bei Radio Dreyeckland gesammelt, die eine Verlinkung auf linksunten.indymedia enthielten. Relevanz für das Verfahren auch hier reichlich unklar.

Außerdem ist der Staatsanwaltschaft auf eine Solidaritätsadresse der Aktuellen Redaktion von Radio Dreyeckland nach dem Verbot von linksunten.indymedia vom 9. September 2017 gestoßen, in der aber auch die Unterschiede zu Radio Dreyeckland betont werden. Ihr findet sie hier unten (Michael empfiehlt dem Staatsanwalt sie nochmal genau zu lesen und dann das Verfahren einzustellen).

jk
Audio
15:26 min, 15 MB, mp3
mp3, 133 kbit/s, Stereo (48000 kHz)
Upload vom 02.05.2024 / 18:35

Dateizugriffe: 469

Klassifizierung

Type: Interview
Language: deutsch
Subject area: Politik/Info
Series: Mittagsmagazin
Entstehung

Author/s: JK/MM
Radio: RDL, Freiburg im www
Production Date: 02.05.2024
CC BY-NC-SA
Creative Commons BY-NC-SA
Namensnennung - Nicht-kommerziell - Weitergabe unter gleichen Bedingungen erwünscht
Skript
5. Verhandlungstag am Dienstag, 30.April 2024Die Rückkehr der Medienfreiheiten in das Staatsschutzverfahren der Karlsruher Staatsschutzschutz Staatsanwaltschaft im Prozess gegen Fabian am Landgericht Karlsruhe
Am 5. Verhandlungstag, 30.4.24 endete die ausgiebige Befragung des vom Gericht bestellten Gutachters York Yannikos zum Gutachten über die technische Struktur des jetzigen statischen Online-Archiv von linksunten im Verhältnis zur ehemaligen openposting Plattform.
Das Gutachten war noch während der Hauptverhandlung ergänzt worden, um die Frage, ob das gemutmaßte Contentmanagement-Software Drupal wie auch z.B. Textprogramme wie Word oder aktuelle Handybetriebssoftware oder die Twittersoftware in der Lage sind automatisierte „Hyperlinkumwandlungen“ vorzunehmen aus Texten und wie es z.b. bei X selbst die Änderungsmöglichket (Revision) aus den Händen der Nutzenden irreversibel nimmt.
Die umfänglichen Beweiserhebung war der 5. großen Strafkammer vom OLG Stuttgart (2.Strafsenat) in dessen Eröffnungsbeschluß zur Anklageerhebung am 12.6.23 aufgenötigt worden. Das OLG hatte aber das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes in einer seiner zentralen Feststellung zur Verbotsverfügung des De Maiziere bzw. Maaßen geführten BIM Verbotsverfahren schlicht ignoriert:
„33 b. Das Bundesministerium des Innern konnte auf der Rechtsgrundlage des § 3 Abs. 1 VereinsG tätig werden. Regelungsgegenstand des Verbotsbescheids ist nicht das Verbot des unter der Internetadresse "linksunten.indymedia.org" betriebenen Veröffentlichungs- und Diskussionsportals, sondern das Verbot des dahinter stehenden Personenzusammenschlusses "linksunten.indymedia" als Organisation (RZ. 33 Urteil vom 29.01.2020).

Der Grundsatz der Verwaltungsakzessorität [Heisst grob: Die Strafverfolgung wie Straf-Justiz ist an die Bestimmungen der Verwaltungsdefinitionen gebunden] bindet aber nicht nur DeMaiziere/Maaßen. Ihr Ziel das openpostingportal als VeröffentlichungsMedium zum Schweigen zu bringen, konnte also nur durch das Verbot des IMC Linksunten erreicht werden. Nicht aber durch das Nutzungsverbot unter der Nr. 3 ihrer Verbotsverfügung.
Wohl der IMC Linksunten schaltet auch noch am gleichen Tag die Benutzungsmöglichkeit der webadresse ab.
Die Versuche der wohl in den USA bzw. Kanada gehosten Webservers wie der Inhalte des unter dem (sub)Domainnamen linksunten.indymedia.org sind ausweislich des BVerwG aber gerade nicht vom Verbot erfasst.

Ob deshalb oder mangelnder Erfolgs Aussichten angesichts der Weite der Redefreiheit in den USA liess in der Folge selbst das Verbot federführende Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) von Maassen nach der „non connect“ Anzeige der domainadresse aber auch gerade nach dem republish des jetzt auf statisch umkonfigurierten Archivs fast aller Inhalte als online-Archiv von jeglichen Vollstreckungsbemühungen zur internetadresse linksunten.indymedia.org ab.

In der Folge haben auch alle Behörden – zunächst am 12.6.23 der 2. Strafsenat des OLG Stuttgart in Alleinstellung- nach Publikation des Online-Archivs in Behördenzeugnissen auch bestätigt, dass Ihnen jedenfalls keine Aktivitäten des IMC linkunten bemerkt wurden. [Selbst der Staatsschutzbeamte K. Aus Freiburg nicht, so seine Aussage im Prozeß]
Das statische online Archiv mit den Inhalte 2009-2017 des Veröffentlichungs- und Diskussionsportal linksunten.indymedia ging wohl am 16.1.2020 unter der url linksunten.archiv.indymedia.org online.
Im April 2020 erweiterte es sich auch auf linksunten.indymedia.org.

Diese fällt aber ja schon für das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil schon aus dem „Regelungsgegenstand des Verbotsbescheids“ heraus. Weshalb jetzt die Auffindbarkeit des Archivs auf dieser webadresse aber jetzt darunter fallen soll , wo schon das interaktive Portal nicht darunter fiel? Jegliche Brgründung fehlt hier aber gerade.

Weshalb übrigens dennoch der zeichnende Ministerialrat Reinfeld in der Wiederveröffentlichung des Verbotsentscheides am 30. April 2020 dem gerichtlichen Regelungsgehalt keine Rechnung trug, wird in der Hauptverhandlung offen bleiben. Aus seine Zeugenvernehmung wurde allseits verzichtet .
Nur für das LKA Stuttgart mit seinem Hinweis an die Berliner Staatsanwaltschaft im Jahr 2020 wie jetzt durch die Maßnahmen der für den OLG Bezirk Karlsruhe zuständigen Staatsanwaltschaft und deren Ermunterung durch den 2. Strafsenat des OLG Stuttgart wird wohl diese Verletzung von Art. 20 Abs.3 GG jetzt offenbar.

Die Staatsanwaltschaft Karlsruhe blieb aber auch auf diesem Kurs am 5. Verhandlungstag.
Statt Beweise für die Fortführung des IMC linksunten vorzulegen oder das Zustandekommen des seit 2020 wohl nicht mehr geänderten Inhaltes des Online-Archivs, will sie das Gericht mit Lesedokumenten aus der webseite von rdl.de (u.a. folgender) beschäftigen. Diese Lesehinweis auf die Berichterstattung von RDL vom 25.8.17 bis in die Publikationszeit des angeklagten Artikel und link auf das Online-Archiv. Derartige Verlinkungen sind aber erkennbar [Tansparenz-]Thema wie Publikationspraxis jeglichen Publikationsorgan mitlerweile normal und gebräuchlich. Dies stellte als Lesehinweis auch Rechtsanwältin Furmaniak klar. Er gilt selbstverständlich auch für linke Medien. Wär es anders, läge der Moder der Gesinnungsjustiz in der Luft.

Die Beharrlichkeit der Staatsanwaltschaft im Angriff auf die Presse- und Medienfreiheit aus Art.5 Abs1 Satz 2 GG wurde mit der erneut gestellten mündlichen Beweisanregung der Auswertung der Datenkopien vom Handy und USB-Sticks von Fabi, die jetzt durch gerichtliche Nachfrage auf den Zeitraum 12.7.2022 (Einstellungsverfügung) bis 30.7.22 (Artikelpublikation) beschränkt wurden und die Namen getrennt nach Vor- und Nachnamen derjenigen fünf Personen, denen am 25.Juli 2017 die Verbotsverfügung zugestellt wurde.
Diese Freiburgerinnen wurden mittlerweile zweimal - 2017 und 2013 - mit teils brutalen Durchsuchungen überzogen und nun von der Karlsruher Staatsanwaltschaft der Rädelsführerschaft jenes vermeintlich fortgeführten IMC linksunten bezichtigt.
Eine Fortführung, die die Behörden aber nicht bemerkt haben, werden diese nun gleichwohl erneut verdächtigt. Für diese Behauptung/Unterstellung/Bezichtigungen gibt es zwar bisher keine irgendwie gearteten Beweistatsachen. Aber auch hier sollen ggf. „mögliche“ journalistische Kontakte des angeklagten Fabi, dem Staatsanwaltschaft ex post einen Beweisanknüfungspunkt für eine Verbindung vermeintlicher Unterstützer – vermeintliche Rädelsführer liefern.
So auch die offenherzige Begründung des Staatsanwalt Graulich.
Für den Fall der Ablehnung der Beweisanregung , soll ein revisionserheblicher förmlicher Beweisantrag folgen. So der Staatsanwalt
Die Verteidigung kündigte ggf. einen Eilantrag an das Bundesverfassungsgericht an, falls dem Antrag auf Auswertung stattgegeben wird.
Dabei kam es denn auch zur von Staatsanwaltschaft und Verteidigung gleichermaßen bestrittenen Verlesung eines im Rahmen des zu gewährenden rechtlichen Gehörs von Drittbetroffenen – hier Radio Dreyeckland – wider diese Beweisanregung (s.a. Anlage) durch Kammerberatung und Verfügung des vorsitzenden Richters.(kmm)

Urteil des BVerwGPDF icon BVerwG290120U6A2.19.0 RZ 32.pdf

Nichtzulassung der Anklage durch das Landgericht Karlsruhe vom 16.5.23 PDF icon LG Karlsruhe Beschluss vom 16.05.2023 - 5 KLs 540 JS.pdf

Beschluss des 2. Strafsenat des OLG Stuttgart 12.6.23 PDF icon OLG Stuttgart12-6-23_Anklagezulassung-2WS2_23.pdf
Stellungnahme im Zuge des rechtlichen Gehör durch die sog. Drittbetroffene RDL gGmbh durch deren gesetzlichen Vertreter vom 28.4.2024 PDF icon RechtlichesGehör KLs540Js44795_22001.pdf

Kommentare
06.05.2024 / 18:46 Rote Hilfe Info, Freies Radio für Stuttgart
Gespielt im Rote Hilfe Info
Danke für den Beitrag!